Satzung

Satzung der Stiftung Naturschutz Hamburg und
Stiftung Loki Schmidt zum Schutze gefährdeter Pflanzen

In der Fassung vom 4. März 2016

Präambel

In dem Bemühen, Natur und Landschaft Hamburgs zu schützen und die Tier-und Pflanzenwelt sowie die natürlichen Lebensgrundlagen kommenden Generationen unversehrt zu erhalten, errichteten

  • Arbeitsgemeinschaft Geobotanik Schleswig-Holstein/Hamburg e.V.
  • Arbeitsgemeinschaft Umweltplanung Niederelbe e.V.
  • Bund Deutscher Landschaftsarchitekten e.V.
  • Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Hamburg e.V.
  • Botanischer Verein zu Hamburg e.V.
  • Herr Senator Wolfgang Curilla
  • Deutscher Bund für Vogelschutz Landesverband Hamburg e.V.
  • Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftspflege e.V.
  • Deutsche Umwelthilfe e.V.
  • Frau Hanna Duve
  • Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Umweltbehörde
  • Hamburger Arbeitskreis für Landschaftspflege und Naturschutz e.V.
  • Hamburgische Architektenkammer Karl-Kaus-Gedächtnis-Fonds e.V.
  • Komitee gegen den Vogelmord e.V.
  • Landesjagdverband Freie und Hansestadt Hamburg e.V.
  • Naturwacht Hamburg e.V.
  • Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband Freie u. Hansestadt Hamburg e.V.
  • Stiftung Hamburger Wanderer, Natur-und Heimatfreunde
  • Touristenverein „Die Naturfreunde“ Ortsgruppe Hamburg e.V.
  • Umweltschutz e.V.
  • Verein Jordsand zum Schutze der Seevögel e.V.
  • Verein zum Schutze des Mühlenberger Loches e.V.
  • Wanderbewegung Norddeutschland Zweigverein Hamburg e.V.

die Stiftung Naturschutz Hamburg.

Auf Betreiben von Frau Loki Schmidt wurde die von ihr 1979 gemeinsam mit Dr. K. A. Körber, Dr. H. Schönnamsgruber und W. Melzer errichtete Stiftung zum Schutze gefährdeter Pflanzen zum 31.12.1990 mit der Stiftung Naturschutz Hamburg zusammengelegt.


§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Naturschutz Hamburg und Stiftung Loki Schmidt zum Schutze gefährdeter Pflanzen“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.
  2. Die Stiftung hat ihren Sitz in Hamburg.


§ 2 Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Stiftung soll damit zur Erhaltung der Tier-und Pflanzenwelt sowie der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen.
  2. Die Stiftung verwirklicht diesen Satzungszweck insbesondere durch:
    1. Förderung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft einschließlich des Wanderns;
    2. Erwerb, Veräußerung oder Anpachtung von Grundstücken zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege;
    3. Förderung der Interessen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Öffentlichkeit, u.a. durch die Vorstellung der "Blume des Jahres" und die Verleihung der "Loki-Schmidt-Silberpflanze".
    4. Maßnahmen der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
    5. Pädagogische Angebote, die Natur erlebbar und verständlich machen, Veranstaltungen, die das Wissen über die Natur und die natürlichen Lebensgrundlagen fördern oder Naturbegegnungen ermöglichen und Publikationen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege.


§ 3 Stiftungsvermögen

  1. Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe sich aus dem Stiftungsgeschäft, zwischenzeitlichen Erhöhungen und aus dem Vermögen der Stiftung zum Schutze gefährdeter Pflanzen ergibt.
  2. Dem Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte und sonstige Gegenstände) der Stifter sowie Dritter erhöht werden. Werden Spenden nicht ausdrücklich dem Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Zwecken.
  3. Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich nur die Zinsen und Erträge des Vermögens.
  4. Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse, Zuwendungen oder sonstigen Einnahmen ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen. Das gesamte Vermögen der Stiftung ist Zweckvermögen im Sinne der steuerlichen Vorschriften.


§ 4 Anlage des Stiftungsvermögens

  1. Das Stiftungsvermögen ist zinstragend in solchen Werten anzulegen, die nach der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorzunehmenden Auswahl als sicher gelten.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


§ 5 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind: 1. der Vorstand, 2. der Stiftungsrat.


§ 6 Stiftungsvorstand

  1. Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus fünf Personen besteht.
  2. Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter sowie die drei weiteren Mitglieder des Vorstandes werden auf drei Jahre vom Stiftungsrat benannt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus oder endet die Amtsdauer des eingesetzten Vorstandes, so beschließt der Stiftungsrat die Nachfolge. Die Amtszeit des Nachfolgers entspricht der verbleibenden Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Wiederwahl ist zulässig. Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die dazu erforderlichen Beschlüsse, Zustimmungserklärungen und sonstigen Unterlagen sind der Anzeige beizufügen.
  3. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Mitglieder des Stiftungsrates sein. Einzelne Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund mit zwei Dritteln der satzungsmäßigen Mitgliederzahl abberufen werden.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Stiftungsrates bedarf. Die Geschäftsordnung regelt unter anderem die Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplanes der Stiftung.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann eine andere Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen. Er kann auch Hilfskräfte einstellen. Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig angestellt sein.
  6. Der Vorstand hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Er ist in der Geschäftsführung an die jeweiligen Wirtschaftspläne und an die Bindungen der Zuwendungsgeber gebunden, soweit letztere dem Stiftungszweck entsprechen; werden Zuwendungen mit stiftungswidrigen Bedingungen oder Auflagen verknüpft, dann sind solche Vorteilsgewährungen zurückzuweisen. Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Plan über die beabsichtigte Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens auf. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres erstellt der Vorstand eine Jahresabrechnung. Die Abrechnung wird von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe geprüft.


§ 7 Vorstandssitzungen, Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorsitzende - bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter - bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt unter Beifügung einer Tagesordnung dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt. Der Vorstand ist auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes oder des Stiftungsrates einzuberufen.
  2. Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen, die von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
  3. Der Vorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch schriftlich fassen, wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt und alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von zwei Vorstandmitgliedern zu unterschreiben sind. Abwesende Vorstandmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.


§ 8 Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat soll aus fünfzehn Personen bestehen. Scheidet ein Mitglied aus dem Stiftungsrat aus, so beschliessen die verbleibenden Mitglieder die Nachfolge.
  2. Einzelne Mitglieder des Stiftungsrates können von diesem selbst mit drei Vierteln der satzungsmäßigen Mitgliederzahl ausgeschlossen werden.
  3. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für eine Amtszeit von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Für die Beschlussfassung gilt:
    1. Beschlüsse des Stiftungsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Stiftungsrat kann seine Beschlüsse auch außerhalb der Sitzungen schriftlich fassen, wenn kein Stiftungsratsmitglied innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist der schriftlichen Abgabe widerspricht.
    2. Die Sitzungen des Stiftungsrates werden von seinem Vorsitzenden geleitet. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Punkte der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art der Abstimmung.
    3. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn an der Beschlussfassung mindestens 8 seiner Mitglieder teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlußssfassung teil, wenn es sich bei der Abstimmung der Stimme enthält. Eine etwaige Beschlussunfähigkeit wird auf Antrag festgestellt.
    4. Abwesende Stiftungsratsmitglieder können an der Abstimmung des Stiftungsrats dadurch teilnehmen, dass sie zu einzelnen Tagesordnungspunkten einer einberufenen Sitzung, zu denen ein schriftlicher Beschlussvorschlag vorliegt, durch andere Mitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen.
  5. Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
  6. Der Stiftungsrat tritt auf Einladung des Vorsitzenden, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Der Vorsitzende hat den Stiftungsrat einzuladen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. An den Sitzungen des Stiftungsrates kann der Vorstand teilnehmen. Der Stiftungsrat kann die Teilnahme zu einzelnen Punkten der Tagesordnung ausschliessen.


§ 9 Aufgaben des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat überwacht die Wahrung des Stiftungszweckes und unterstützt die Tätigkeit des Vorstandes.
  2. Dem Stiftungsrat obliegen insbesondere nachfolgende Befugnisse:
    1. Wahl des Vorstandes,
    2. Beratung des Vorstandes in allen Angelegenheiten der Stiftung,
    3. Genehmigung des jährlichen Wirtschaftsplanes der Stiftung,
    4. Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und der Jahresabrechnung sowie Entla tung des Vorstandes,
    5. Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,
    6. Festlegung von Grundsätzen und Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszweckes und zur Verwaltung des Stiftungsvermögens,
    7. Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder.
  3. Der Stiftungsrat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder eine Person, die sich in besonderer Weise um die Stiftung verdient gemacht hat, zum Ehrenvorstand der Stiftung ernennen. Der Beschluß bedarf der Zustimmung der Mehrheit des Stiftungsvorstands. Ein so ernannter Ehrenvorstand hat das Recht, an allen Sitzungen des Stiftungsrats und Stiftungsvorstands beratend teilzunehmen und ist auch nach dem Tode in Veröffentlichungen entsprechend weiterzuführen.
  4. Der Stiftungsrat kann einen oder mehrere Förderkreise einrichten. Sie können gegenüber dem Vorstand Anregungen zur Erfüllung des Stiftungszweckes geben.


§ 10 Vertretung der Stiftung

Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86,26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeweils zwei von ihnen sind zur gemeinsamen Vertretung befugt.


§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 12 Satzungsänderung

  1. Über Änderungen dieser Satzung beschliesst der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner satzungsmässigen Mitglieder; der Vorstand muss mit Mehrheit seiner Mitglieder zustimmen. Der Stiftungszweck nach § 2 Absatz 1 der Satzung darf nicht geändert werden.
  2. Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.


§ 13 Auflösung der Stiftung, Anfall des Stiftungsvermögens

  1. Über die Auflösung der Stiftung beschließen Stiftungsrat und Vorstand einstimmig in einer gemeinsamen Sitzung. Der Beschluß wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das restliche Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Freie und Hansestadt Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Naturschutzes zu verwenden hat.


§ 14 Aufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts.


§ 15 Schlußbestimmung

Die vorstehende Satzung ist mit dem Tag ihrer Genehmigung in Kraft getreten.